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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 312a Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes , nach § 126 Widerrufsdes Investmentgesetzes zu , ist das Widerrufs - oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen .