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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 311b. 1 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben , bedarf der notariellen Beurkundung . Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig , wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen .
=S=> BGB 311b. 2 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , ist nichtig .
=S=> BGB 311b. 3 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 311b. 4 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig . Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten .
=S=> BGB 311b. 5 Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag , der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird . Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .