kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
158
=S=> BGB 311. 1 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
=S=> BGB 311. 2 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen , 2. die Anbahnung eines Vertrags , bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte , Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut , oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte .
=S=> BGB 311. 3 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 kann auch zu Personen entstehen , die nicht selbst Vertragspartei werden sollen . Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere , wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst .