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=S=> BGB 87. 1 Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl , so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben .
=S=> BGB 87. 2 Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden , insbesondere soll dafür gesorgt werden , dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis , dem sie zustatten kommen sollten , im Sinne des Stifters erhalten bleiben . Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern , soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert .
=S=> BGB 87. 3 Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden .
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