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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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2049

=U5= §55 -- § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

-- =S=> BGB 55 Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen , in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat .

=U5= §55a -- § 55a Elektronisches Vereinsregister

-- =S=> BGB 55a. 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen , dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird . Hierbei muss gewährleistet sein , dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten , insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden , 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können , 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden . Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . BGB 55a. 2 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers , sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind . Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen . BGB 55a. 3 Eine Eintragung wird wirksam , sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann . Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen , ob diese Voraussetzungen eingetreten sind . Jede Eintragung soll den Tag angeben , an dem sie wirksam geworden ist .

=U5= §56 -- § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins

-- =S=> BGB 56 Die Eintragung soll nur erfolgen , wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt .

=U5= §57 -- § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

-- =S=> BGB 57. 1 Die Satzung muss den Zweck , den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben , dass der Verein eingetragen werden soll .
=S=> BGB 57. 2 Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden .

=U5= §58 -- § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

-- =S=> BGB 58 Die Satzung soll Bestimmungen enthalten : 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder , 2. darüber , ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind , 3. über die Bildung des Vorstandes , 4. über die Voraussetzungen , unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist , über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse .

=U5= §59 -- § 59 Anmeldung zur Eintragung

-- =S=> BGB 59. 1 Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden .
=S=> BGB 59. 2 Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen .
=S=> BGB 59. 3 Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten .

=U5= §60 -- § 60 Zurückweisung der Anmeldung

-- =S=> BGB 60 Die Anmeldung ist , wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist , von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen .

=U5= §§61-63 -- §§ 61 bis 63 weggefallen

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=U5= §64 -- § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung

-- =S=> BGB 64 Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins , der Tag der Errichtung der Satzung , die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben .

=U5= §65 -- § 65 Namenszusatz

-- =S=> BGB 65 Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz eingetragener Verein .

=U5= §66 -- § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten

-- =S=> BGB 66. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations - und Kommunikationssystem bekannt zu machen .
=S=> BGB 66. 2 Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt .

=U5= §67 -- § 67 Änderung des Vorstands

-- =S=> BGB 67. 1 Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen .
=S=> BGB 67. 2 Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen .

=U5= §68 -- § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister

-- =S=> BGB 68 Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen , so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden , wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist . Ist die Änderung eingetragen , so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen , wenn er sie nicht kennt , seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht .

=U5= §69 -- § 69 Nachweis des Vereinsvorstands

-- =S=> BGB 69 Der Nachweis , dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht , wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt .

=U5= §70 -- § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 70 Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen , die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln .

=U5= §71 -- § 71 Änderungen der Satzung

-- =S=> BGB 71. 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister . Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen . In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung , die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und , wenn die Satzung geändert worden ist , ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde , auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen .
=S=> BGB 71. 2 Die Vorschriften der §§ 60 , 64 und des § 66 Abs . 2 finden entsprechende Anwendung .

=U5= §72 -- § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl

-- =S=> BGB 72 Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen .

=U5= §73 -- § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

-- =S=> BGB 73 Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab , so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und , wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird , von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen .

=U5= §74 -- § 74 Auflösung

-- =S=> BGB 74. 1 Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen .
=S=> BGB 74. 2 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst , so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist im ersteren Fall eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen .
=S=> BGB 74. 3 ( weggefallen )

=U5= §75 -- § 75 Eintragungen bei Insolvenz

-- =S=> BGB 75. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist , sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen . Von Amts wegen sind auch einzutragen 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses , 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters , wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird , dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind , und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme , 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners , 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung .
=S=> BGB 75. 2 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt , so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen .

=U5= §76 -- § 76 Eintragungen bei Liquidation

-- =S=> BGB 76. 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen . Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation .
=S=> BGB 76. 2 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen . Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben . Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden . Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses , der Anmeldung der Vertretungsmacht , die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde , ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen .
=S=> BGB 76. 3 Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen .

=U5= §77 -- § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

-- =S=> BGB 77 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren , die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind , mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben . Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden .

=U5= §78 -- § 78 Festsetzung von Zwangsgeld

-- =S=> BGB 78. 1 Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs . 1 , des § 71 Abs . 1 , des § 72 , des § 74 Abs . 2 , des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten .
=S=> BGB 78. 2 In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden .

=U5= §79 -- § 79 Einsicht in das Vereinsregister

-- =S=> BGB 79. 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen . Wird das Vereinsregister maschinell geführt , tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck , an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck .
=S=> BGB 79. 2 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens , das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht , ist zulässig , wenn sichergestellt ist , dass 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann . Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches und Kommunikationssystem Informationsbestimmen.
=S=> BGB 79. 3 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen , dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf . Die zuständige Stelle hat ( z . B . durch Stichproben ) zu prüfen , ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben , dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden .
=S=> BGB 79. 4 Die zuständige Stelle kann einen Nutzer , der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet , die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht , von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen ; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch .
=S=> BGB 79. 5 Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung . Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung , in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt . Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden . Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen . Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren .