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=S=> BGB 76. 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen . Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation .
=S=> BGB 76. 2 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen . Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben . Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden . Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses , der Anmeldung der Vertretungsmacht , die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde , ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen .
=S=> BGB 76. 3 Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen .
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