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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 70 Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen , die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln .