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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 67. 1 Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen .
=S=> BGB 67. 2 Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen .