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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 66. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations - und Kommunikationssystem bekannt zu machen .
=S=> BGB 66. 2 Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt .