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PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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Inhalt
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=S=> BGB 59. 1 Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden .
=S=> BGB 59. 2 Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen .
=S=> BGB 59. 3 Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten .