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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 57. 1 Die Satzung muss den Zweck , den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben , dass der Verein eingetragen werden soll .
=S=> BGB 57. 2 Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden .