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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U5= §21 -- § 21 Nichtwirtschaftlicher Verein

-- =S=> BGB 21 Ein Verein , dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts .

=U5= §22 -- § 22 Wirtschaftlicher Verein

-- =S=> BGB 22 Ein Verein , dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung . Die Verleihung steht dem Land zu , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat .

=U5= §23 -- § 23 ( weggefallen )

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=U5= §24 -- § 24 Sitz

-- =S=> BGB 24 Als Sitz eines Vereins gilt , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird .

=U5= §25 -- § 25 Verfassung

-- =S=> BGB 25 Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird , soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht , durch die Vereinssatzung bestimmt .

=U5= §26 -- § 26 Vorstand und Vertretung

-- =S=> BGB 26. 1 Der Verein muss einen Vorstand haben . Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters . Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden .
=S=> BGB 26. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen , so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten . Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands .

=U5= §27 -- § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

-- =S=> BGB 27. 1 Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung .
=S=> BGB 27. 2 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich , unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung . Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden , dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
=S=> BGB 27. 3 Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung .

=U5= §28 -- § 28 Beschlussfassung des Vorstands

-- =S=> BGB 28 Bei einem Vorstand , der aus mehreren Personen besteht , erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

=U5= §29 -- § 29 Notbestellung durch Amtsgericht

-- =S=> BGB 29 Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen , sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen , das für den Bezirk , in dem der Verein seinen Sitz hat , das Vereinsregister führt .

=U5= §30 -- § 30 Besondere Vertreter

-- =S=> BGB 30 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind . Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte , die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt .

=U5= §31 -- § 31 Haftung des Vereins für Organe

-- =S=> BGB 31 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich , den der Vorstand , ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene , zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt .

=U5= §31a -- § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

-- =S=> BGB 31a. 1 Ein Vorstand , der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält , die 500 Euro jährlich nicht übersteigt , haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins .
=S=> BGB 31a. 2 Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet , so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde .

=U5= §32 -- § 32 Mitgliederversammlung ; Beschlussfassung

-- =S=> BGB 32. 1 Die Angelegenheiten des Vereins werden , soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind , durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet . Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich , dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird . Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen .
=S=> BGB 32. 2 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig , wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären .

=U5= §33 -- § 33 Satzungsänderung

-- =S=> BGB 33. 1 Zu einem Beschluss , der eine Änderung der Satzung enthält , ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich . Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen .
=S=> BGB 33. 2 Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung , so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich .

=U5= §34 -- § 34 Ausschluss vom Stimmrecht

-- =S=> BGB 34 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt , wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft .

=U5= §35 -- § 35 Sonderrechte

-- =S=> BGB 35 Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden .

=U5= §36 -- § 36 Berufung der Mitgliederversammlung

-- =S=> BGB 36 Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen , wenn das Interesse des Vereins es erfordert .

=U5= §37 -- § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

-- =S=> BGB 37. 1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen , wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt .
=S=> BGB 37. 2 Wird dem Verlangen nicht entsprochen , so kann das Amtsgericht die Mitglieder , die das Verlangen gestellt haben , zur Berufung der Versammlung ermächtigen ; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen . Zuständig ist das Amtsgericht , das für den Bezirk , in dem der Verein seinen Sitz hat , das Vereinsregister führt . Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden .

=U5= §38 -- § 38 Mitgliedschaft

-- =S=> BGB 38 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich . Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden .

=U5= §39 -- § 39 Austritt aus dem Verein

-- =S=> BGB 39. 1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt .
=S=> BGB 39. 2 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist ; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen .

=U5= §40 -- § 40 Nachgiebige Vorschriften

-- =S=> BGB 40 Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 , des § 27 Absatz 1 und 3 , der §§ 28 , 31a Abs . 1 Satz 2 sowie der §§ 32 , 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt . Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden .

=U5= §41 -- § 41 Auflösung des Vereines

-- =S=> BGB 41 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden . Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich , wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt .

=U5= §42 -- § 42 Insolvenz

-- =S=> BGB 42. 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist , aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand des Vereins vorsieht , aufgehoben , so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen . Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht ; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden .
=S=> BGB 42. 2 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen . Wird die Stellung des Antrags verzögert , so sind die Vorstandsmitglieder , denen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .

=U5= §43 -- § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

-- =S=> BGB 43 Einem Verein , dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht , kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden , wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt .

=U5= §44 -- § 44 Zuständigkeit und Verfahren

-- =S=> BGB 44 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes , in dem der Verein seinen Sitz hat .

=U5= §45 -- § 45 Anfall des Vereinsvermögens

-- =S=> BGB 45. 1 Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen .
=S=> BGB 45. 2 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden , dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden . Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet , so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen .
=S=> BGB 45. 3 Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen , wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente , an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen , anderenfalls an den Fiskus des Landes , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte .

=U5= §46 -- § 46 Anfall an den Fiskus

-- =S=> BGB 46 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus , so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung . Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden .

=U5= §47 -- § 47 Liquidation

-- =S=> BGB 47 Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus , so muss eine Liquidation stattfinden , sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist .

=U5= §48 -- § 48 Liquidatoren

-- =S=> BGB 48. 1 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand . Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden ; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend .
=S=> BGB 48. 2 Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands , soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt .
=S=> BGB 48. 3 Sind mehrere Liquidatoren vorhanden , so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist .

=U5= §49 -- § 49 Aufgaben der Liquidatoren

-- =S=> BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind .
=S=> BGB 49. 2 Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend , soweit der Zweck der Liquidation es erfordert .

=U5= §50 -- § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

-- =S=> BGB 50. 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen . In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern . Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt . Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt .
=S=> BGB 50. 2 Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern .

=U5= §50a -- § 50a Bekanntmachungsblatt

-- =S=> BGB 50a Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt , sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen , welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist , in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat .

=U5= §51 -- § 51 Sperrjahr

-- =S=> BGB 51 Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden .

=U5= §52 -- § 52 Sicherung für Gläubiger

-- =S=> BGB 52. 1 Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht , so ist der geschuldete Betrag , wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist , für den Gläubiger zu hinterlegen .
=S=> BGB 52. 2 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig , so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden , wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist .

=U5= §53 -- § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

-- =S=> BGB 53 Liquidatoren , welche die ihnen nach dem § 42 Abs . 2 und den §§ 50 , 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten , sind , wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .

=U5= §54 -- § 54 Nicht rechtsfähige Vereine

-- =S=> BGB 54 Auf Vereine , die nicht rechtsfähig sind , finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung . Aus einem Rechtsgeschäft , das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird , haftet der Handelnde persönlich ; handeln mehrere , so haften sie als Gesamtschuldner .