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Dokument KATECHISMUS der katholischen Kirche 2007
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=S=> Kte 2383 Die Trennung der Gatten unter Beibehaltung des Ehebandes kann in gewissen Fällen , die das kanonische Recht vorsieht , berechtigt sein [ Vgl . [ link ] CIC , cann . 1151-1155 ] . Falls die zivile Scheidung die einzige Möglichkeit ist , gewisse legitime Rechte , die Sorge für die Kinder oder das ererbte Vermögen zu sichern , darf sie in Kauf 4 genommen werden und ist dann keine sittliche Verfehlung .
=S=> Kte 2384 Die Ehescheidung ist ein schwerer Verstoß gegen das natürliche Sittengesetz . Sie gibt vor , den zwischen den Gatten freiwillig eingegangenen Vertrag , bis zum Tod zusammenzuleben , brechen zu können . Die Ehescheidung mißachtet den Bund des Heiles , dessen Zeichen die sakramentale Ehe ist . Das Eingehen einer , wenn auch vom Zivilrecht anerkannten , neuen Verbindung verstärkt den Bruch noch zusätzlich . Der Ehepartner , der sich wieder verheiratet hat , befindet sich dann in einem dauernden , öffentlichen Ehebruch . Wenn der Gatte , nachdem er sich von seiner Frau getrennt hat , sich einer anderen Frau nähert , ist er ein Ehebrecher , denn er läßt diese Frau Ehebruch begehen ; und die Frau , die mit ihm zusammenwohnt , ist eine Ehebrecherin , denn sie hat den Gatten einer anderen an sich gezogen ( Basilius , moral . reg . 73 ) .
=S=> Kte 2385 Die Ehescheidung ist auch deshalb unsittlich , weil sie in die Familie und in die Gesellschaft Unordnung bringt . Diese Unordnung zieht schlimme Folgen nach sich : für den Partner , der verlassen worden ist ; für die Kinder , die durch die Trennung der Eltern einen Schock erleiden und oft zwischen diesen hin - und hergerissen werden ; für die Gesellschaft , für die sie aufgrund ihrer ansteckenden Wirkung zu einer tiefen Wunde wird .
=S=> Kte 2386 Möglicherweise ist einer der beiden Gatten das unschuldige Opfer der durch das Zivilgesetz ausgesprochenen Scheidung . In diesem Fall vestößt er nicht gegen das sittliche Gebot . Es besteht ein beträchtlicher Unterschied zwischen dem Ehepartner , der sich redlich bemüht hat , dem Sakrament der Ehe treu zu bleiben , und ungerechterweise verlassen wird , und demjenigen , der durch ein schweres Vergehen eine kirchenrechtlich gültige Ehe zerstört [ Vgl . FC 84 ] .
=M=> Kte Weitere Verstöße gegen die Würde der Ehe
=S=> Kte 2387 Man kann sich vorstellen , welchen inneren Konflikt es für jemanden , der sich zum Evangelium bekehren will , bedeutet , deshalb eine oder mehrere Frauen entlassen zu müssen , mit denen er jahrelang ehelich zusammengelebt hat . Doch läßt sich die Polygamie mit dem sittlichen Gesetz nicht vereinbaren , denn sie widerspricht radikal der ehelichen Gemeinschaft . Sie leugnet in direkter Weise den Plan Gottes , wie er am Anfang offenbart wurde ; denn sie widerspricht der gleichen personalen Würde von Mann und Frau , die sich in der Ehe mit einer Liebe schenken , die total und eben deshalb einzig und ausschließlich ist ( FC 19 ) [ Vgl . GS 47,2 ] . Ein Christ , der einst mehrere Frauen hatte , untersteht der strengen Gerechtigkeitspflicht , den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen ehemaligen Frauen und seinen Kindern nachzukommen .
=S=> Kte 2388 Als Inzest bezeichnet man intime Beziehungen zwischen Verwandten oder Verschwägerten , unter denen die Ehe verboten wäre [ Vgl . Lev 18. 7-20 ] . Der hl . Paulus brandmarkt dieses besonders schwere Vergehen : Übrigens hört man von Unzucht unter euch . . . daß nämlich einer mit der Frau seines Vaters lebt . Im Namen Jesu , unseres Herrn , wollen wir . . . diesen Menschen dem Satan übergeben zum Verderben seines Fleisches ( 1 Kor 5,1:4-5 ) . Inzest verdirbt die Beziehungen in der Familie und stellt einen Rückschritt zu tierischem Verhalten dar .
=S=> Kte 2389 Mit Inzest sind auch sexuelle Mißbräuche Erwachsener von Kindern oder Jugendlichen , die ihrer Obhut anvertraut sind , in Verbindung zu bringen . Dann kommt zu der Verfehlung ein skandalöser Verstoß gegen die leibliche und moralische Unversehrtheit der jungen Menschen hinzu , die dadurch für ihr ganzes Leben gezeichnet bleiben . Hier ist zudem eine krasse Verletzung der Erziehungsverantwortung gegeben .
=S=> Kte 2390 Ein Verhältnis liegt dann vor , wenn ein Mann und eine Frau sich weigern , ihrer auch die sexuelle Intimität einbegreifenden Beziehung eine öffentliche Rechtsform zu geben . Der Ausdruck freie Liebe ist trügerisch : Was kann ein Liebesverhältnis bedeuten , bei dem die beiden Partner keine gegenseitigen Verpflichtungen eingehen und damit bezeugen , daß sie weder auf den Partner noch auf sich selbst noch auf die Zukunft genügend vertrauen ? Der Ausdruck Verhältnis bezeichnet unterschiedliche Situationen : Konkubinat , Ablehnung der Ehe als solcher und Unfähigkeit , sich durch langfristige Verpflichtungen zu binden [ Vgl . FC 81 ] . Alle diese Situationen verletzen die Würde der Ehe ; sie zerstören den Grundgedanken der Familie ; sie schwächen den Sinn für Treue . Sie verstoßen gegen das moralische Gesetz : Der Geschlechtsakt darf ausschließlich in der Ehe stattfinden ; außerhalb der Ehe ist er stets eine schwere Sünde und schließt vom Empfang der Heiligen Kommunion aus .
=S=> Kte 2391 Manche , die zu heiraten beabsichtigen , beanspruchen heute eine Art Versuchsrecht . Wenn auch der Wille zur Heirat fest ist , besteht doch die Tatsache , daß verfrühte geschlechtliche Beziehungen keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau zu gewährleisten noch sie vor allem gegen Laune und Begierlichkeit zu schützen vermögen ( CDF , Erkl . Persona humana 7 ) . Die leibliche Vereinigung ist nur dann moralisch zu rechtfertigen , wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist . Die menschliche Liebe läßt den bloßen Versuch nicht zu . Sie verlangt eine endgültige und ganze gegenseitige Hingabe der beiden Partner [ Vgl . FC 80 ] .