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Dokument KATECHISMUS der katholischen Kirche 2007
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=M=> Kte Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gottesverehrung und das Recht auf Religionsfreiheit
=S=> Kte 2104 Alle Menschen sind verpflichtet , die Wahrheit , besonders in dem , was Gott und seine Kirche angeht , zu suchen und die erkannte Wahrheit aufzunehmen und zu bewahren ( DH 1 ) . Zu dieser Pflicht werden die Menschen durch ihre eigene Natur gedrängt ( DH 2 ) . Diese Pflicht verbietet nicht , mit aufrichtigem Ernst die verschiedenen Religionen zu achten , die nicht selten einen Strahl jener Wahrheit wiedergeben , die alle Menschen erleuchtet ( NA 2 ) ; sie widerspricht auch nicht dem Liebesgebot , das die Christen drängt , den Menschen , die in Irrtum oder Unwissenheit in den Dingen des Glaubens befangen sind , in Liebe , Klugheit und Geduld zu begegnen ( DH 14 ) .
=S=> Kte 2105 Die Pflicht , Gott aufrichtig zu verehren , betrifft sowohl den einzelnen Menschen als auch die Gesellschaft . Dies ist die überlieferte katholische Lehre von der moralischen Pflicht der Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der einzigen Kirche Christi ( DH 1 ) . Indem die Kirche unablässig das Evangelium verkündet , bemüht sie sich darum , daß es den Menschen möglich wird , Mentalität und Sitte , Gesetz und Strukturen der Gemeinschaft , in der jemand lebt , im Geist Christi zu gestalten ( AA 13 ) . Die Christen haben die soziale Verpflichtung , in jedem Menschen die Liebe zum Wahren und Guten zu achten und zu wecken . Dies verlangt von ihnen , die einzige wahre Religion , die in der katholischen und apostolischen Kirche verwirklicht ist [ Vgl . DH 1 ] , zu verbreiten . Die Christen sind berufen , das Licht der Welt zu sein [ Vgl . AA 13 ] . Die Kirche bezeugt so die Königsherrschaft Christi über die ganze Schöpfung , insbesondere über die menschlichen Gesellschaften [ Vgl . Leo X III. . Enz . Immortale Dei ; Pius Xl. , Enz . Quas primas ] .
=S=> Kte 2106 Religionsfreiheit bedeutet , daß im religiösen Bereich niemand gezwungen wird , gegen sein Gewissen zu handeln , noch daran gehindert wird , privat und öffentlich , als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln ( DH 2 ) . Dieses Recht gründet auf der Natur des Menschen , dessen Würde erfordert , daß er der göttlichen Wahrheit , die die zeitliche Ordnung übersteigt , freiwillig zustimmt . Deswegen bleibt dieses Recht auch denjenigen erhalten , die der Verpflichtung , die Wahrheit zu suchen und an ihr festzuhalten , nicht nachkommen ( DH 2 ) .
=S=> Kte 2107 Wenn in Anbetracht besonderer Umstände in einem Volk einer einzigen religiösen Gemeinschaft in der Rechtsordnung des Staates eine spezielle bürgerliche Anerkennung gezollt wird , so ist es notwendig , daß zugleich das Recht auf Freiheit in religiösen Dingen für alle Bürger und religiösen Gemeinschaften anerkannt und gewahrt wird ( DH 6 ) .
=S=> Kte 2108 Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis , einem Irrtum anzuhängen [ Vgl . Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum ] , noch ein angebliches Recht auf Irrtum [ Vgl . Pius XII. , Ansprache vom 6 Dezember 1953 ] sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit , das heißt darauf , daß im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird . Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen , so daß es zum staatlichen Recht wird [ Vgl . DH 2. ] .
=S=> Kte 2109 Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt [ Vgl . Pius VI. , Breve Quod aliquantum ] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene öffentliche Ordnung [ Vgl . Pius IX. , Enz . Quanta cura. ] beschränkt sein . Die diesem Recht innewohnenden gerechten Grenzen sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität nach rechtlichen Normen , die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen , zu bestätigen ( DH 7 ) .