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=S=> Kte 1903 Die Autorität wird nur dann rechtmäßig ausgeübt , wenn sie das Gemeinwohl der betreffenden Gemeinschaft anstrebt und sittlich erlaubte Mittel anwendet , um es zu erreichen . Falls Behörden ungerechte Gesetze erlassen oder der sittlichen Ordnung widersprechende Maßnahmen ergreifen , können solche Anordnungen das Gewissen nicht verpflichten ; in diesem Falle hört die Autorität ganz auf ; an ihre Stelle tritt gräßliches Unrecht ( PT 51 ) .
=S=> Kte 1904 Es ist besser , wenn jede Macht von anderen Mächten und anderen Kompetenzbereichen ausgeglichen wird , die sie in ihren rechten Grenzen halten . Das ist das Prinzip des ‚Rechtsstaates‘ , in dem das Gesetz und nicht die Willkür der Menschen herrscht ( CA 44 ) .
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