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=S=> Kte 1731 Die Freiheit ist die in Verstand und Willen verwurzelte Fähigkeit , zu handeln oder nicht zu handeln , dieses oder jenes zu tun und so von sich aus bewußte Handlungen zu setzen . Durch den freien Willen kann jeder über sich selbst bestimmen . Durch seine Freiheit soll der Mensch in Wahrheit und Güte wachsen und reifen . Die Freiheit erreicht dann ihre Vollendung , wenn sie auf Gott , unsere Seligkeit , ausgerichtet ist .
=S=> Kte 1732 Solange sich die Freiheit nicht endgültig an Gott , ihr höchstes Gut , gebunden hat , liegt in ihr die Möglichkeit , zwischen Gut und Böse zu wählen , also entweder an Vollkommenheit zu wachsen oder zu versagen und zu sündigen . Die Freiheit kennzeichnet die im eigentlichen Sinn menschlichen Handlungen . Sie zieht Lob oder Tadel , Verdienst oder Schuld nach sich .
=S=> Kte 1733 Je mehr man das Gute tut , desto freier wird man . Wahre Freiheit gibt es nur im Dienst des Guten und der Gerechtigkeit . Die Entscheidung zum Ungehorsam und zum Bösen ist ein Mißbrauch der Freiheit und macht zum Sklaven der Sünde [ Vgl . Röm 6,17 ] .
=S=> Kte 1734 Aufgrund seiner Freiheit ist der Mensch für seine Taten soweit verantwortlich , als sie willentlich sind . Fortschritt in der Tugend , Erkenntnis des Guten und Askese stärken die Herrschaft des Willens über das Tun .
=S=> Kte 1735 Die Anrechenbarkeit einer Tat und die Verantwortung für sie können durch Unkenntnis , Unachtsamkeit , Gewalt , Furcht , Gewohnheiten , übermäßige Affekte sowie weitere psychische oder gesellschaftliche Faktoren vermindert , ja sogar aufgehoben sein .
=S=> Kte 1736 Jede direkt gewollte Tat ist dem Handelnden anzurechnen . So richtet der Herr an Eva nach dem Sündenfall im Garten die Frage : Was hast du da getan ? ( Gen 3,13 ) . Die gleiche Frage stellt er Kain [ Vgl . Gen 4,10 ] . Der Prophet Natan stellt sie dem König David nach dem Ehebruch mit der Frau des Urija und dessen Ermordung [ Vgl Sam 12,7-15 ] . Eine Handlung kann indirekt willentlich sein , und zwar dann , wenn sie infolge einer Fahrlässigkeit in bezug auf etwas geschieht , das man hätte wissen oder tun müssen . Ein Beispiel dafür ist ein Unfall aus Unkenntnis der Verkehrsregeln .
=S=> Kte 1737 Eine Wirkung , die vom Handelnden nicht gewollt ist , kann in Kauf genommen werden , wie etwa eine Mutter übermäßige Erschöpfung in Kauf nimmt , um ihr krankes Kind zu pflegen . Die schlechte Wirkung ist nicht anrechenbar , wenn sie weder als Zweck noch als Mittel gewollt war , so z . B . der eigene Tod , den jemand erleidet , weil er einem Menschen , der in Gefahr ist , zuhilfe kommt . Anrechenbar ist aber die schlechte Wirkung dann , wenn sie vorauszusehen war und der Handelnde sie hätte vermeiden können , wie etwa die Tötung eines Menschen durch einen betrunkenen Fahrzeuglenker .
=S=> Kte 1738 Freiheit wird in zwischenmenschlichen Beziehungen ausgeübt . Jeder Mensch hat das natürliche Recht , als ein freies , verantwortliches Wesen anerkannt zu werden , weil er nach dem Bilde Gottes geschaffen ist . Alle Menschen sind einander diese Achtung schuldig . Das Recht , die Freiheit auszuüben , ist untrennbar mit der Würde des Menschen verbunden , besonders in sittlichen und religiösen Belangen [ Vgl . DH 2 ] . Dieses Recht muß durch die staatliche Gesetzgebung anerkannt und innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls und der öffentlichen Ordnung geschützt werden [ Vgl . DH 7 ] .
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