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=S=> Kte 1625 Der Ehebund wird geschlossen von einem Mann und einer Frau , die getauft und die frei sind , die Ehe zu schließen , und die ihren Konsens freiwillig äußern . Frei sein heißt : - unter keinem Zwang stehen ; - nicht durch ein Natur - oder Kirchengesetz gehindert sein .
=S=> Kte 1626 Die Kirche betrachtet den Konsens der Brautleute als unerläßliches Element des Ehebundes . Die Ehe kommt durch dessen gegenseitige Kundgabe zustande ( [ link ] CIC , can . 1057 , §1 ) . Falls der Konsens fehlt , kommt es nicht zur Ehe .
=S=> Kte 1627 Der Konsens besteht in dem personal freien Akt , in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen ( GS 48,1)1 Ich nehme dich zu meiner Frau ; Ich nehme dich zu meinem Mann ( 0cM 45 ) . Dieser Konsens , der die Brautleute aneinander bindet , wird dadurch vollzogen , daß die beiden ein Fleisch werden [ Vgl . Gen 2,24 ; Mk 10,8 ; Eph 5,31 ] .
=S=> Kte 1628 Der Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder schwerer Furcht , die von außen eingeflößt wird [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1103 ] . Keine menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1057 , §1 ] . Falls diese Freiheit fehlt , ist die Ehe ungültig .
=S=> Kte 1629 Aus diesem Grund ( oder aus anderen Gründen , welche die Ehe null und nichtig machen ) [ Vgl . [ link ] CIC , cann . 1095-1107 ] kann die Kirche , nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen Gericht geprüft worden ist , die Ehe für ungültig erklären , das heißt erklären , daß die Ehe nie bestanden hat . In diesem Fall sind die beiden Partner frei zu heiraten ; sie müssen nur die natürlichen Verpflichtungen einhalten , die sich aus einer früheren Verbindung ergeben [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1071 ] .
=S=> Kte 1630 Der Priester oder Diakon , der bei der Trauung assistiert , nimmt im Namen der Kirche den Konsens der Brautleute entgegen und erteilt den Segen der Kirche . Die Gegenwart des Amtsträgers der Kirche und der Trauzeugen bringt sichtbar zum Ausdruck , daß die Ehe eine kirchliche Lebensform ist .
=S=> Kte 1631 Aus diesem Grund verlangt die Kirche normalerweise von ihren Gläubigen , daß sie die Ehe in kirchlicher Form schließen [ Vgl . K . v . Trient : DS 1813-1816 ; [ link ] CIC , can . 1108. ] . Für diese Bestimmung liegen mehrere Gründe vor : Die sakramentale Trauung ist ein liturgischer Akt . Darum ist es angebracht , daß sie in der öffentlichen Liturgie der Kirche gefeiert wird . - Die Trauung führt in einen kirchlichen Stand ein ; sie schafft Rechte und Pflichten in der Kirche , zwischen den Gatten und gegenüber den Kindern . - Weil die Ehe ein Lebensstand in der Kirche ist , muß über den Abschluß der Ehe Gewißheit bestehen - darum ist die Anwesenheit von Zeugen verpflichtend . - Der öffentliche Charakter des Konsenses schützt das einmal gegebene Jawort und hilft , ihm treu zu bleiben .
=S=> Kte 1632 Damit das Ja der Brautleute ein freier , verantwortlicher Akt ist und damit der Ehebund feste und dauerhafte menschliche und christliche Grundlagen hat , ist die Vorbereitung auf die Ehe höchst wichtig . Das Beispiel und die Erziehung durch Eltern und Familien bleiben die beste Vorbereitung . Die Seelsorger und die christliche Gemeinde als eine Familie Gottes spielen bei der Weitergabe der menschlichen und christlichen Werte der Ehe und der Familie eine unersetzliche Rolle [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1063 ] , und zwar umsomehr , als in unserer Zeit viele junge Menschen das Zerbrechen von Ehen erleben müssen , so daß diese Vorbereitung nicht mehr genügend gewährleistet ist . Jugendliche sollen über die Würde , die Aufgaben und den Vollzug der ehelichen Liebe am besten im Kreis der Familie selbst rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichtet werden , damit sie , an keusche Zucht gewöhnt , im entsprechenden Alter nach einer ehrenhaften Brautzeit in die Ehe eintreten können ( GS 49,3 ) .
=M=> Kte Mischehen und Verschiedenheit des Kults
=S=> Kte 1633 Mischehen [ zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken ] , zu denen es in zahlreichen Ländern häufig kommt , bedürfen besonderer Achtsamkeit , sowohl von den beiden Gatten als auch von den Seelsorgern . Im Fall der Kultverschiedenheit [ zwischen Katholiken und Ungetaufen ] ist noch größere Umsicht geboten .
=S=> Kte 1634 Der Umstand , daß die Brautleute nicht der gleichen Konfession angehören , stellt nicht ein unüberwindliches Ehehindernis dar , falls es ihnen gelingt , das , was jeder in seiner Gemeinschaft erhalten hat , zusammenzubringen und voneinander zu lernen , wie jeder seine Treue zu Christus lebt . Doch dürfen die Probleme , die Mischehen mit sich bringen , nicht unterschätzt werden . Sie gehen darauf zurück , daß die Spaltung der Christen noch nicht behoben ist . Für die Gatten besteht die Gefahr , daß sie die Tragik der Uneinheit der Christen sogar im Schoß ihrer Familie verspüren . Kultverschiedenheit kann diese Probleme noch erschweren . Unterschiedliche Auffassungen über den Glauben und selbst über die Ehe , aber auch unterschiedliche religiöse Geisteshaltungen können in der Ehe zu Spannungen führen , vor allem in bezug auf die Kindererziehung . Dann kann sich die Gefahr einstellen , religiös gleichgültig zu werden .
=S=> Kte 1635 Gemäß dem in der lateinischen Kirche geltenden Recht bedarf eine Mischehe , um erlaubt zu sein , der ausdrücklichen Erlaubnis der kirchlichen Autorität [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1124 ] . Im Fall der Kultverschiedenheit ist zur Gültigkeit eine ausdrückliche Dispens von diesem Hindernis erforderlich [ Vgl . [ link ] CIC ; can . 1086 ] . Diese Erlaubnis und diese Dispens setzen voraus , daß die beiden Partner die wesentlichen Zwecke und Eigenschaften der Ehe sowie die Verpflichtungen kennen und nicht ausschließen , die der katholische Partner in bezug auf die Taufe und die Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche hat [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1125 ] .
=S=> Kte 1636 Dank des ökumenischen Dialogs konnten in vielen Gegenden die betroffenen christlichen Gemeinschaften eine gemeinsame Mischehenpastoral organisieren . Diese soll die Paare dazu ermutigen , ihre besondere Situation im Licht des Glaubens zu leben . Sie soll ihnen auch dabei helfen , die Spannungen zwischen den Verpflichtungen der Ehepartner füreinander und für ihre jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften zu überwinden . Diese Pastoral muß die Entfaltung dessen fördern , was dem Glauben der Partner gemeinsam ist und die Achtung vor dem , was sie trennt .
=S=> Kte 1637 Bei Kultverschiedenheit hat der katholische Partner eine besondere Aufgabe , denn der ungläubige Mann ist durch die Frau geheiligt , und die ungläubige Frau ist durch ihren gläubigen Mann geheiligt ( 1 Kor 7,14 ) . Für den christlichen Ehepartner und für die Kirche ist es eine große Freude , wenn diese Heiligung zur freiwilligen Bekehrung des anderen Partners zum christlichen Glauben führt [ Vgl . 1 Kor 7,16 ] . Die aufrichtige eheliche Liebe , die schlichte , geduldige Ausübung der Familientugenden und beharrliches Gebet können den nichtchristlichen Ehepartner darauf vorbereiten , die Gnade der Bekehrung anzunehmen .
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