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Satz
Dtn 15,2 Und so lautet eine Bestimmung für die Brache : Jeder Gläubiger soll den Teil seines Vermögens , den er einem andern unter Personalhaftung als Darlehen gegeben hat , brachliegen lassen . Er soll gegen den andern , falls dieser sein Bruder ist , nicht mit Zwang vorgehen ; denn er hat die Brache für den Herrn verkündet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Dtn
15,2
Und
so
lautet
eine
Bestimmung
für
die
Brache
:
Jeder
Gläubiger
soll
den
Teil
seines
Vermögens
,
den
er
einem
andern
unter
Personalhaftung
als
Darlehen
gegeben
hat
,
brachliegen
lassen
.
Er
soll
gegen
den
andern
,
falls
dieser
sein
Bruder
ist
,
nicht
mit
Zwang
vorgehen
;
denn
er
hat
die
Brache
für
den
Herrn
verkündet
.
15,1-6 Der Verzicht auf Forderungen in jedem siebten Jahr