kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschDtn 15,2 Und so lautet eine Bestimmung für die Brache : Jeder Gläubiger soll den Teil seines Vermögens , den er einem andern unter Personalhaftung als Darlehen gegeben hat , brachliegen lassen . Er soll gegen den andern , falls dieser sein Bruder ist , nicht mit Zwang vorgehen ; denn er hat die Brache für den Herrn verkündet .
15,1-6 Der Verzicht auf Forderungen in jedem siebten Jahr