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DeutschGG 141w(Weimarer Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer , in Krankenhäusern , Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht , sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen , wobei jeder Zwang fernzuhalten ist .