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Satz
GG 141w(Weimarer Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer , in Krankenhäusern , Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht , sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen , wobei jeder Zwang fernzuhalten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 141w(Weimarer
Soweit
das
Bedürfnis
nach
Gottesdienst
und
Seelsorge
im
Heer
,
in
Krankenhäusern
,
Strafanstalten
oder
sonstigen
öffentlichen
Anstalten
besteht
,
sind
die
Religionsgesellschaften
zur
Vornahme
religiöser
Handlungen
zuzulassen
,
wobei
jeder
Zwang
fernzuhalten
ist
.