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Satz
GG 138w(Weimarer Die auf Gesetz , Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst . Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf . Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus - , Unterrichts - und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten , Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 138w(Weimarer
Die
auf
Gesetz
,
Vertrag
oder
besonderen
Rechtstiteln
beruhenden
Staatsleistungen
an
die
Religionsgesellschaften
werden
durch
die
Landesgesetzgebung
abgelöst
.
Die
Grundsätze
hierfür
stellt
das
Reich
auf
.
Das
Eigentum
und
andere
Rechte
der
Religionsgesellschaften
und
religiösen
Vereine
an
ihren
für
Kultus
- ,
Unterrichts
-
und
Wohltätigkeitszwecke
bestimmten
Anstalten
,
Stiftungen
und
sonstigen
Vermögen
werden
gewährleistet
.