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Satz
GG 136w(Weimarer Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt . Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis . Niemand ist verpflichtet , seine religiöse Überzeugung zu offenbaren . Die Behörden haben nur soweit das Recht , nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen , als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert . Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 136w(Weimarer
Die
bürgerlichen
und
staatsbürgerlichen
Rechte
und
Pflichten
werden
durch
die
Ausübung
der
Religionsfreiheit
weder
bedingt
noch
beschränkt
.
Der
Genuß
bürgerlicher
und
staatsbürgerlicher
Rechte
sowie
die
Zulassung
zu
öffentlichen
Ämtern
sind
unabhängig
von
dem
religiösen
Bekenntnis
.
Niemand
ist
verpflichtet
,
seine
religiöse
Überzeugung
zu
offenbaren
.
Die
Behörden
haben
nur
soweit
das
Recht
,
nach
der
Zugehörigkeit
zu
einer
Religionsgesellschaft
zu
fragen
,
als
davon
Rechte
und
Pflichten
abhängen
oder
eine
gesetzlich
angeordnete
statistische
Erhebung
dies
erfordert
.
Niemand
darf
zu
einer
kirchlichen
Handlung
oder
Feierlichkeit
oder
zur
Teilnahme
an
religiösen
Übungen
oder
zur
Benutzung
einer
religiösen
Eidesform
gezwungen
werden
.