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Satz
GG 144. 2 Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt , hat das Land oder der Teil des Landes das Recht , gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 144. 2
Soweit
die
Anwendung
dieses
Grundgesetzes
in
einem
der
in
Artikel
23
aufgeführten
Länder
oder
in
einem
Teile
eines
dieser
Länder
Beschränkungen
unterliegt
,
hat
das
Land
oder
der
Teil
des
Landes
das
Recht
,
gemäß
Artikel
38
Vertreter
in
den
Bundestag
und
gemäß
Artikel
50
Vertreter
in
den
Bundesrat
zu
entsenden
.