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Satz
GG 143d. 3 Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern , von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil , getragen . Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 143d. 3
Die
sich
aus
der
Gewährung
der
Konsolidierungshilfen
ergebende
Finanzierungslast
wird
hälftig
von
Bund
und
Ländern
,
von
letzteren
aus
ihrem
Umsatzsteueranteil
,
getragen
.
Das
Nähere
wird
durch
Bundesgesetz
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
geregelt
.