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Satz
GG 143d. 2 Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin , Bremen , Saarland , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden . Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro , auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro . Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet . Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus . Das Nähere , insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite , die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte , wird durch Bundesgesetz mit Z ustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt . Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 143d. 2
Als
Hilfe
zur
Einhaltung
der
Vorgaben
des
Artikels
109
Absatz
3
ab
dem
1.
Januar
2020
können
den
Ländern
Berlin
,
Bremen
,
Saarland
,
Sachsen-Anhalt
und
Schleswig-Holstein
für
den
Zeitraum
2011
bis
2019
Konsolidierungshilfen
aus
dem
Haushalt
des
Bundes
in
Höhe
von
insgesamt
800
Millionen
Euro
jährlich
gewährt
werden
.
Davon
entfallen
auf
Bremen
300
Millionen
Euro
,
auf
das
Saarland
260
Millionen
Euro
und
auf
Berlin
,
Sachsen-Anhalt
und
Schleswig-Holstein
jeweils
80
Millionen
Euro
.
Die
Hilfen
werden
auf
der
Grundlage
einer
Verwaltungsvereinbarung
nach
Maßgabe
eines
Bundesgesetzes
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
geleistet
.
Die
Gewährung
der
Hilfen
setzt
einen
vollständigen
Abbau
der
Finanzierungsdefizite
bis
zum
Jahresende
2020
voraus
.
Das
Nähere
,
insbesondere
die
jährlichen
Abbauschritte
der
Finanzierungsdefizite
,
die
Überwachung
des
Abbaus
der
Finanzierungsdefizite
durch
den
Stabilitätsrat
sowie
die
Konsequenzen
im
Falle
der
Nichteinhaltung
der
Abbauschritte
,
wird
durch
Bundesgesetz
mit
Z
ustimmung
des
Bundesrates
und
durch
Verwaltungsvereinbarung
geregelt
.
Die
gleichzeitige
Gewährung
der
Konsolidierungshilfen
und
Sanierungshilfen
auf
Grund
einer
extremen
Haushaltsnotlage
ist
ausgeschlossen
.