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Satz
GG 143d. 1 Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden . Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden ; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt . Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen . Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen , dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird . Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen . Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden . Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen , dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird ; das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 143d. 1
Artikel
109
und
115
in
der
bis
zum
31.
Juli
2009
geltenden
Fassung
sind
letztmals
auf
das
Haushaltsjahr
2010
anzuwenden
.
Artikel
109
und
115
in
der
ab
dem
1.
August
2009
geltenden
Fassung
sind
erstmals
für
das
Haushaltsjahr
2011
anzuwenden
;
am
31.
Dezember
2010
bestehende
Kreditermächtigungen
für
bereits
eingerichtete
Sondervermögen
bleiben
unberührt
.
Die
Länder
dürfen
im
Zeitraum
vom
1.
Januar
2011
bis
zum
31.
Dezember
2019
nach
Maßgabe
der
geltenden
landesrechtlichen
Regelungen
von
den
Vorgaben
des
Artikels
109
Absatz
3
abweichen
.
Die
Haushalte
der
Länder
sind
so
aufzustellen
,
dass
im
Haushaltsjahr
2020
die
Vorgabe
aus
Artikel
109
Absatz
3
Satz
5
erfüllt
wird
.
Der
Bund
kann
im
Zeitraum
vom
1.
Januar
2011
bis
zum
31.
Dezember
2015
von
der
Vorgabe
des
Artikels
115
Absatz
2
Satz
2
abweichen
.
Mit
dem
Abbau
des
bestehenden
Defizits
soll
im
Haushaltsjahr
2011
begonnen
werden
.
Die
jährlichen
Haushalte
sind
so
aufzustellen
,
dass
im
Haushaltsjahr
2016
die
Vorgabe
aus
Artikel
115
Absatz
2
Satz
2
erfüllt
wird
;
das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
.