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Satz
GG 143c. 3 Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013 , in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind . Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr . 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel ; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen . Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 143c. 3
Bund
und
Länder
überprüfen
bis
Ende
2013 ,
in
welcher
Höhe
die
den
Ländern
nach
Absatz
1
zugewiesenen
Finanzierungsmittel
zur
Aufgabenerfüllung
der
Länder
noch
angemessen
und
erforderlich
sind
.
Ab
dem
1.
Januar
2014
entfällt
die
nach
Absatz
2
Nr
. 2
vorgesehene
Zweckbindung
der
nach
Absatz
1
zugewiesenen
Finanzierungsmittel
;
die
investive
Zweckbindung
des
Mittelvolumens
bleibt
bestehen
.
Die
Vereinbarungen
aus
dem
Solidarpakt
II
bleiben
unberührt
.