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DeutschGG 143c. 2 Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt : 1. als jährliche Festbeträge , deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet ; 2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen .