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Satz
GG 143a. 3 Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes . Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 143a. 3
Die
Erfüllung
der
Aufgaben
im
Bereich
des
Schienenpersonennahverkehrs
der
bisherigen
Bundeseisenbahnen
ist
bis
zum
31.
Dezember
1995
Sache
des
Bundes
.
Dies
gilt
auch
für
die
entsprechenden
Aufgaben
der
Eisenbahnverkehrsverwaltung
.
Das
Nähere
wird
durch
Bundesgesetz
geregelt
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
.