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DeutschGG 143a. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten , die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben . Artikel 87e Abs . 5 findet entsprechende Anwendung . Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden .