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Satz
GG 143a. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten , die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben . Artikel 87e Abs . 5 findet entsprechende Anwendung . Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 143a. 1
Der
Bund
hat
die
ausschließliche
Gesetzgebung
über
alle
Angelegenheiten
,
die
sich
aus
der
Umwandlung
der
in
bundeseigener
Verwaltung
geführten
Bundeseisenbahnen
in
Wirtschaftsunternehmen
ergeben
.
Artikel
87e
Abs
. 5
findet
entsprechende
Anwendung
.
Beamte
der
Bundeseisenbahnen
können
durch
Gesetz
unter
Wahrung
ihrer
Rechtsstellung
und
der
Verantwortung
des
Dienstherrn
einer
privat-rechtlich
organisierten
Eisenbahn
des
Bundes
zur
Dienstleistung
zugewiesen
werden
.