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Satz
GG 143. 1 Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen , soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann . Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs . 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs . 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 143. 1
Recht
in
dem
in
Artikel
3
des
Einigungsvertrags
genannten
Gebiet
kann
längstens
bis
zum
31.
Dezember
1992
von
Bestimmungen
dieses
Grundgesetzes
abweichen
,
soweit
und
solange
infolge
der
unterschiedlichen
Verhältnisse
die
völlige
Anpassung
an
die
grundgesetzliche
Ordnung
noch
nicht
erreicht
werden
kann
.
Abweichungen
dürfen
nicht
gegen
Artikel
19
Abs
. 2
verstoßen
und
müssen
mit
den
in
Artikel
79
Abs
. 3
genannten
Grundsätzen
vereinbar
sein
.