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Satz
GG 137. 3 Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen , das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 137. 3
Die
dem
Bundesverfassungsgerichte
gemäß
Artikel
41
Absatz
2
zustehende
Befugnis
wird
bis
zu
seiner
Errichtung
von
dem
Deutschen
Obergericht
für
das
Vereinigte
Wirtschaftsgebiet
wahrgenommen
,
das
nach
Maßgabe
seiner
Verfahrensordnung
entscheidet
.