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Satz
GG 136. 2 Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt . Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 136. 2
Bis
zur
Wahl
des
ersten
Bundespräsidenten
werden
dessen
Befugnisse
von
dem
Präsidenten
des
Bundesrates
ausgeübt
.
Das
Recht
der
Auflösung
des
Bundestages
steht
ihm
nicht
zu
.