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Satz
GG 135a. 1 Durch die in Artikel 134 Abs . 4 und Artikel 135 Abs . 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden , daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang stehen , und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger , die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen , 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , die aus Maßnahmen entstanden sind , welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben . GG 135a. 2 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund , Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen , und auf Verbindlichkeiten , die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 135a. 1
Durch
die
in
Artikel
134
Abs
. 4
und
Artikel
135
Abs
. 5
vorbehaltene
Gesetzgebung
des
Bundes
kann
auch
bestimmt
werden
,
daß
nicht
oder
nicht
in
voller
Höhe
zu
erfüllen
sind
1.
Verbindlichkeiten
des
Reiches
sowie
Verbindlichkeiten
des
ehemaligen
Landes
Preußen
und
sonstiger
nicht
mehr
bestehender
Körperschaften
und
Anstalten
des
öffentlichen
Rechts
, 2.
Verbindlichkeiten
des
Bundes
oder
anderer
Körperschaften
und
Anstalten
des
öffentlichen
Rechts
,
welche
mit
dem
Übergang
von
Vermögenswerten
nach
Artikel
89 , 90 , 134
und
135
im
Zusammenhang
stehen
,
und
Verbindlichkeiten
dieser
Rechtsträger
,
die
auf
Maßnahmen
der
in
Nummer
1
bezeichneten
Rechtsträger
beruhen
, 3.
Verbindlichkeiten
der
Länder
und
Gemeinden
(
Gemeindeverbände
) ,
die
aus
Maßnahmen
entstanden
sind
,
welche
diese
Rechtsträger
vor
dem
1.
August
1945
zur
Durchführung
von
Anordnungen
der
Besatzungsmächte
oder
zur
Beseitigung
eines
kriegsbedingten
Notstandes
im
Rahmen
dem
Reich
obliegender
oder
vom
Reich
übertragener
Verwaltungsaufgaben
getroffen
haben
. GG 135a. 2
Absatz
1
findet
entsprechende
Anwendung
auf
Verbindlichkeiten
der
Deutschen
Demokratischen
Republik
oder
ihrer
Rechtsträger
sowie
auf
Verbindlichkeiten
des
Bundes
oder
anderer
Körperschaften
und
Anstalten
des
öffentlichen
Rechts
,
die
mit
dem
Übergang
von
Vermögenswerten
der
Deutschen
Demokratischen
Republik
auf
Bund
,
Länder
und
Gemeinden
im
Zusammenhang
stehen
,
und
auf
Verbindlichkeiten
,
die
auf
Maßnahmen
der
Deutschen
Demokratischen
Republik
oder
ihrer
Rechtsträger
beruhen
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