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Satz
GG 135. 7 Soweit über Vermögen , das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde , von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz , auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war , gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 135. 7
Soweit
über
Vermögen
,
das
einem
Lande
oder
einer
Körperschaft
oder
Anstalt
des
öffentlichen
Rechtes
nach
den
Absätzen
1
bis
3
zufallen
würde
,
von
dem
danach
Berechtigten
durch
ein
Landesgesetz
,
auf
Grund
eines
Landesgesetzes
oder
in
anderer
Weise
bei
Inkrafttreten
des
Grundgesetzes
verfügt
worden
war
,
gilt
der
Vermögensübergang
als
vor
der
Verfügung
erfolgt
.