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Satz
GG 135. 4 Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert , kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 135. 4
Sofern
ein
überwiegendes
Interesse
des
Bundes
oder
das
besondere
Interesse
eines
Gebietes
es
erfordert
,
kann
durch
Bundesgesetz
eine
von
den
Absätzen
1
bis
3
abweichende
Regelung
getroffen
werden
.