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Satz
GG 135. 2 Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht , soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , oder nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient , auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über , die nunmehr diese Aufgaben erfüllen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 135. 2
Das
Vermögen
nicht
mehr
bestehender
Länder
und
nicht
mehr
bestehender
anderer
Körperschaften
und
Anstalten
des
öffentlichen
Rechtes
geht
,
soweit
es
nach
seiner
ursprünglichen
Zweckbestimmung
überwiegend
für
Verwaltungsaufgaben
bestimmt
war
,
oder
nach
seiner
gegenwärtigen
,
nicht
nur
vorübergehenden
Benutzung
überwiegend
Verwaltungsaufgaben
dient
,
auf
das
Land
oder
die
Körperschaft
oder
Anstalt
des
öffentlichen
Rechtes
über
,
die
nunmehr
diese
Aufgaben
erfüllen
.