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Satz
GG 132. 1 Beamte und Richter , die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind , können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden , wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt . Auf Angestellte , die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen , findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung . Bei Angestellten , deren Dienstverhältnis kündbar ist , können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 132. 1
Beamte
und
Richter
,
die
im
Zeitpunkte
des
Inkrafttretens
dieses
Grundgesetzes
auf
Lebenszeit
angestellt
sind
,
können
binnen
sechs
Monaten
nach
dem
ersten
Zusammentritt
des
Bundestages
in
den
Ruhestand
oder
Wartestand
oder
in
ein
Amt
mit
niedrigerem
Diensteinkommen
versetzt
werden
,
wenn
ihnen
die
persönliche
oder
fachliche
Eignung
für
ihr
Amt
fehlt
.
Auf
Angestellte
,
die
in
einem
unkündbaren
Dienstverhältnis
stehen
,
findet
diese
Vorschrift
entsprechende
Anwendung
.
Bei
Angestellten
,
deren
Dienstverhältnis
kündbar
ist
,
können
über
die
tarifmäßige
Regelung
hinausgehende
Kündigungsfristen
innerhalb
der
gleichen
Frist
aufgehoben
werden
.