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Satz
GG 131 Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen , die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen , aus anderen als beamtenoder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden , sind durch Bundesgesetz zu regeln . Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen , die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten - oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten . Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 131
Die
Rechtsverhältnisse
von
Personen
einschließlich
der
Flüchtlinge
und
Vertriebenen
,
die
am
8.
Mai
1945
im
öffentlichen
Dienste
standen
,
aus
anderen
als
beamtenoder
tarifrechtlichen
Gründen
ausgeschieden
sind
und
bisher
nicht
oder
nicht
ihrer
früheren
Stellung
entsprechend
verwendet
werden
,
sind
durch
Bundesgesetz
zu
regeln
.
Entsprechendes
gilt
für
Personen
einschließlich
der
Flüchtlinge
und
Vertriebenen
,
die
am
8.
Mai
1945
versorgungsberechtigt
waren
und
aus
anderen
als
beamten
-
oder
tarifrechtlichen
Gründen
keine
oder
keine
entsprechende
Versorgung
mehr
erhalten
.
Bis
zum
Inkrafttreten
des
Bundesgesetzes
können
vorbehaltlich
anderweitiger
landesrechtlicher
Regelung
Rechtsansprüche
nicht
geltend
gemacht
werden
.