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Satz
GG 130. 3 Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 130. 3
Nicht
landesunmittelbare
und
nicht
auf
Staatsverträgen
zwischen
den
Ländern
beruhende
Körperschaften
und
Anstalten
des
öffentlichen
Rechtes
unterstehen
der
Aufsicht
der
zuständigen
obersten
Bundesbehörde
.