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Satz
GG 130. 1 Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen , die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen , sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post - und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung . Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung , Auflösung oder Abwicklung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 130. 1
Verwaltungsorgane
und
sonstige
der
öffentlichen
Verwaltung
oder
Rechtspflege
dienende
Einrichtungen
,
die
nicht
auf
Landesrecht
oder
Staatsverträgen
zwischen
Ländern
beruhen
,
sowie
die
Betriebsvereinigung
der
südwestdeutschen
Eisenbahnen
und
der
Verwaltungsrat
für
das
Post
-
und
Fernmeldewesen
für
das
französische
Besatzungsgebiet
unterstehen
der
Bundesregierung
.
Diese
regelt
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
die
Überführung
,
Auflösung
oder
Abwicklung
.