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Satz
GG 129. 2 Soweit in Rechtsvorschriften , die als Landesrecht fortgelten , eine solche Ermächtigung enthalten ist , wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 129. 2
Soweit
in
Rechtsvorschriften
,
die
als
Landesrecht
fortgelten
,
eine
solche
Ermächtigung
enthalten
ist
,
wird
sie
von
den
nach
Landesrecht
zuständigen
Stellen
ausgeübt
.