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Satz
GG 129. 1 Soweit in Rechtsvorschriften , die als Bundesrecht fortgelten , eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist , geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über . In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate ; die Entscheidung ist zu veröffentlichen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 129. 1
Soweit
in
Rechtsvorschriften
,
die
als
Bundesrecht
fortgelten
,
eine
Ermächtigung
zum
Erlasse
von
Rechtsverordnungen
oder
allgemeinen
Verwaltungsvorschriften
sowie
zur
Vornahme
von
Verwaltungsakten
enthalten
ist
,
geht
sie
auf
die
nunmehr
sachlich
zuständigen
Stellen
über
.
In
Zweifelsfällen
entscheidet
die
Bundesregierung
im
Einvernehmen
mit
dem
Bundesrate
;
die
Entscheidung
ist
zu
veröffentlichen
.