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Satz
GG 127 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes , soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt , innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden , Groß-Berlin , Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 127
Die
Bundesregierung
kann
mit
Zustimmung
der
Regierungen
der
beteiligten
Länder
Recht
der
Verwaltung
des
Vereinigten
Wirtschaftsgebietes
,
soweit
es
nach
Artikel
124
oder
125
als
Bundesrecht
fortgilt
,
innerhalb
eines
Jahres
nach
Verkündung
dieses
Grundgesetzes
in
den
Ländern
Baden
,
Groß-Berlin
,
Rheinland-Pfalz
und
Württemberg-Hohenzollern
in
Kraft
setzen
.