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Satz
GG 125c. 2 Die nach Artikel 104a Abs . 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort . Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs . 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs . 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort , soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 125c. 2
Die
nach
Artikel
104a
Abs
. 4
in
der
bis
zum
1.
September
2006
geltenden
Fassung
in
den
Bereichen
der
Gemeindeverkehrsfinanzierung
und
der
sozialen
Wohnraumförderung
geschaffenen
Regelungen
gelten
bis
zum
31.
Dezember
2006
fort
.
Die
im
Bereich
der
Gemeindeverkehrsfinanzierung
für
die
besonderen
Programme
nach
§ 6
Abs
. 1
des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
sowie
die
sonstigen
nach
Artikel
104a
Abs
. 4
in
der
bis
zum
1.
September
2006
geltenden
Fassung
geschaffenen
Regelungen
gelten
bis
zum
31.
Dezember
2019
fort
,
soweit
nicht
ein
früherer
Zeitpunkt
für
das
Außerkrafttreten
bestimmt
ist
oder
wird
.