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Satz
GG 123. 2 Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge , die sich auf Gegenstände beziehen , für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist , bleiben , wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten , unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft , bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 123. 2
Die
vom
Deutschen
Reich
abgeschlossenen
Staatsverträge
,
die
sich
auf
Gegenstände
beziehen
,
für
die
nach
diesem
Grundgesetze
die
Landesgesetzgebung
zuständig
ist
,
bleiben
,
wenn
sie
nach
allgemeinen
Rechtsgrundsätzen
gültig
sind
und
fortgelten
,
unter
Vorbehalt
aller
Rechte
und
Einwendungen
der
Beteiligten
in
Kraft
,
bis
neue
Staatsverträge
durch
die
nach
diesem
Grundgesetze
zuständigen
Stellen
abgeschlossen
werden
oder
ihre
Beendigung
auf
Grund
der
in
ihnen
enthaltenen
Bestimmungen
anderweitig
erfolgt
.