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Satz
GG 120a. 1 Die Gesetze , die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen , können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund , teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden . Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates ; seine Weisungen sind , abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit , an die obersten Landesbehörden ( Landesausgleichsämter ) zu richten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 120a. 1
Die
Gesetze
,
die
der
Durchführung
des
Lastenausgleichs
dienen
,
können
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
bestimmen
,
daß
sie
auf
dem
Gebiete
der
Ausgleichsleistungen
teils
durch
den
Bund
,
teils
im
Auftrage
des
Bundes
durch
die
Länder
ausgeführt
werden
und
daß
die
der
Bundesregierung
und
den
zuständigen
obersten
Bundesbehörden
auf
Grund
des
Artikels
85
insoweit
zustehenden
Befugnisse
ganz
oder
teilweise
dem
Bundesausgleichsamt
übertragen
werden
.
Das
Bundesausgleichsamt
bedarf
bei
Ausübung
dieser
Befugnisse
nicht
der
Zustimmung
des
Bundesrates
;
seine
Weisungen
sind
,
abgesehen
von
den
Fällen
der
Dringlichkeit
,
an
die
obersten
Landesbehörden
(
Landesausgleichsämter
)
zu
richten
.