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Satz
GG 120. 1 Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen . Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind , tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze . Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten , die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden , bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern , Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) oder sonstigen Aufgabenträgern , die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen , erbracht worden sind , ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet . Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe . Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung vo n Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 120. 1
Der
Bund
trägt
die
Aufwendungen
für
Besatzungskosten
und
die
sonstigen
inneren
und
äußeren
Kriegsfolgelasten
nach
näherer
Bestimmung
von
Bundesgesetzen
.
Soweit
diese
Kriegsfolgelasten
bis
zum
1.
Oktober
1969
durch
Bundesgesetze
geregelt
worden
sind
,
tragen
Bund
und
Länder
im
Verhältnis
zueinander
die
Aufwendungen
nach
Maßgabe
dieser
Bundesgesetze
.
Soweit
Aufwendungen
für
Kriegsfolgelasten
,
die
in
Bundesgesetzen
weder
geregelt
worden
sind
noch
geregelt
werden
,
bis
zum
1.
Oktober
1965
von
den
Ländern
,
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
oder
sonstigen
Aufgabenträgern
,
die
Aufgaben
von
Ländern
oder
Gemeinden
erfüllen
,
erbracht
worden
sind
,
ist
der
Bund
zur
Übernahme
von
Aufwendungen
dieser
Art
auch
nach
diesem
Zeitpunkt
nicht
verpflichtet
.
Der
Bund
trägt
die
Zuschüsse
zu
den
Lasten
der
Sozialversicherung
mit
Einschluß
der
Arbeitslosenversicherung
und
der
Arbeitslosenhilfe
.
Die
durch
diesen
Absatz
geregelte
Verteilung
der
Kriegsfolgelasten
auf
Bund
und
Länder
läßt
die
gesetzliche
Regelung
vo
n
Entschädigungsansprüchen
für
Kriegsfolgen
unberührt
.