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Satz
GG 119 In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen , insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder , kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen . Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden , Einzelweisungen zu erteilen . Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 119
In
Angelegenheiten
der
Flüchtlinge
und
Vertriebenen
,
insbesondere
zu
ihrer
Verteilung
auf
die
Länder
,
kann
bis
zu
einer
bundesgesetzlichen
Regelung
die
Bundesregierung
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
Verordnungen
mit
Gesetzeskraft
erlassen
.
Für
besondere
Fälle
kann
dabei
die
Bundesregierung
ermächtigt
werden
,
Einzelweisungen
zu
erteilen
.
Die
Weisungen
sind
außer
bei
Gefahr
im
Verzuge
an
die
obersten
Landesbehörden
zu
richten
.