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Satz
GG 118a Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 118a
Die
Neugliederung
in
dem
die
Länder
Berlin
und
Brandenburg
umfassenden
Gebiet
kann
abweichend
von
den
Vorschriften
des
Artikels
29
unter
Beteiligung
ihrer
Wahlberechtigten
durch
Vereinbarung
beider
Länder
erfolgen
.