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Satz
GG 118 Die Neugliederung in dem die Länder Baden , Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen . Kommt eine Vereinbarung nicht zustande , so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt , das eine Volksbefragung vorsehen muß .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 118
Die
Neugliederung
in
dem
die
Länder
Baden
,
Württemberg-Baden
und
Württemberg-Hohenzollern
umfassenden
Gebiete
kann
abweichend
von
den
Vorschriften
des
Artikels
29
durch
Vereinbarung
der
beteiligten
Länder
erfolgen
.
Kommt
eine
Vereinbarung
nicht
zustande
,
so
wird
die
Neugliederung
durch
Bundesgesetz
geregelt
,
das
eine
Volksbefragung
vorsehen
muß
.